Was wollen wir?

Die Gründungsidee der Sachverständigen lag darin, nach zahlreichen Erfahrungen mit MAJOR BLADE DAMAGES latente Schadenserien einzudämmen, nach deren Ursachen zu suchen und phänomenologische Kategorien zu beschreiben. Sie stützen sich dabei auf die Definition der Schadensklassen des Sachverständigenbeirats des Bundesverbands WindEnergie e.V.

Grundlage und Alleinstellungsmerkmal der HMS ist die Erfahrung aus der Luftfahrt in Konstruktion, Dimensionierung, FEM Simulation, versuchstechnische Nachweisführung, Musterzulassung und Typenzertifizierung, Bauweisen und Fertigungstechnologien und über Jahrzehnte gesammelte unabhängige Großschadensbegutachtung für Anlagenhersteller, Versicherungen und Betreiber.

Die Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte des Vereins haben sich im Sinne eines Incubators für Nachhaltige Technologien weiter entwickelt und reichen heute weit über die Bereiche AVIATION und WIND ENERGIE hinaus.

Mittwoch, 2. Dezember 2015

Die Satzung



Satzung der
HMS SACHVERSTÄNDIGE BERLIN e.V. (HMS SVB)

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "HMS SACHVERSTÄNDIGE BERLIN" e.V. (HMS SVB)" und ist im Vereinsregister Potsdam (VR 8558 P) eingetragen.
Sitz des Vereins ist Beelitz, Potsdam-Mittelmark

§2 Zweck

Der Verein ist die Vertretung des HMS Netzwerks der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen im Fachgebiet der Technologie Neuer Werkstoffe, insbesondere in den Wirtschaftsbereichen AVIATION & WIND TURBINE.

Der Name HMS führt zurück auf die Gründung der ersten Flugzeugbaufirma in West-Berlin im Mai 1980. Im Laufe der Jahre gruppieren sich neue Firmen und Kooperationen um die Kernkompetenz des Gründers Holstein, im Bereich des Technologietransfers von Composite Werkstoffanwendungen. Der Verein repräsentiert die sublimierten Erfahrungen aus diesen multilateralen Projekten.

Der Verein beschreibt und entwickelt nationale und internationaler Standards, für die Planung und Konstruktion (Entwicklung), die Herstellung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Wesentlich wird dabei die Rolle des Vereins als unabhängige Institution zur Einordung / Klassifizierung von Schadensfällen in diese Technologie-Standards.

Die Qualität der Beratung und Dienstleistung der Mitglieder für Dritte wird durch den kollegialen Erfahrungsaustausch im Verein gefördert. Die Präsenz und Sichtbarkeit der Mitglieder des Vereins am Markt wird durch die Verwendung eines eingeführten Namens (HMS SVB) mit seinem seit 35 Jahren etablierten Branding aufgewertet.

Von aktiven Mitgliedern im Verein wird ein überdurchschnittliches Maß an fachlichem Niveau und Loyalität dem Netzwerk gegenüber erwartet. Entsprechend dem wirtschaftlichen Erfolg der aktiven Mitglieder wird eine angemessene Förderung der Öffentlichkeitsarbeit erwartet, wie zum Beispiel dem Content Management einer Damage Classification Society als Internet-Platform, einem HELP-DESK für Betreiber, Betriebsführer und Halter von Luftfahrzeugen und die Organisation von Symposien und die Herausgabe von Print Medien, usw.

Weiterer Zweck des Vereins ist
-     Richtlinien für die Bewertung und Begutachtung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät sowie Windenergieanlagen zu erstellen und auf dem Stand der Technik zu halten,
-     dem Bedarf entsprechend Anwärter als aktive Mitglieder der "HMS Sachverständige für Aviation & Wind Turbines (HMS SV)" anzuerkennen und zu betreuen; diese sind in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig,
-     nur solche Sachverständige (SV) anzuerkennen, deren organisatorische, technische und personelle Voraussetzungen die Gewähr dafür bieten, dass die für die Bewertung oder Begutachtung erforderlichen Verfahren qualifiziert durchgeführt werden können, die SV keinen Bindungen zu irgendwelchen Marktbeteiligten unterliegen und sich vertraglich verpflichten, die Bewertungen und Begutachtungen nach den Richtlinien des Vereins durchzuführen,
-     die Einhaltung der Richtlinien zu überwachen.


§3 Mitgliedschaft

Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützen wollen. Allerdings können sowohl juristische, wie auch natürliche Personen als Förderer mit eingeschränktem Stimmrecht aufgenommen werden.
Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

Die Mitgliedschaft geht verloren:
-     durch Tod,
-     durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung,
-     durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind,
-     durch Austritt.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; er kann nur bis zum 30. September eines jeden Jahres zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

§4 Beiträge und Geschäftsjahr

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Umlagen, Sonderumlagen und sonstigen Zuwendungen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen/Sonderumlagen wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 28. Februar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig, die Umlagen/Sonderumlagen 14 Tage nach Rechnungserhalt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
In der am 3. Mai 2015 abgehaltenen Gründungsveranstaltung wurde für das erste Jahr ein Mitgliedsbeitrag von 300,00 Euro festgelegt.


§5 Organe

Organe des Vereins sind:
-     der Vorstand,
-     die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
-     dem Vorsitzenden,
-     zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
-     dem Kassierer.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl im jeweiligen Wahljahr im Amt.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Mitglieder des Vorstandes einigen sich über die Verteilung der Aufgaben des Vorstandes.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, die bei Abwesenheit auch telefonisch oder schriftlich eingeholt werden kann. Der Vorstand beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, zu seiner Unterstützung einen Beirat.

§7 Rechtliche Vertretung

Die Vorstandsmitglieder sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:
-     den Jahresbericht,
-     den Bericht über das Rechnungswesen,
-     die Entlastung des Vorstandes,
-     die Neuwahl des Vorstandes,
-     die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
-     die Höhe des Vereins-Beitrages für das nächstliegende Geschäftsjahr,
-     die Satzungsänderungen,
-     die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt. Mitgliederversammlungen und Beschlüsse können auch online (Internet, Telefonkonferenz, Videokonferenz, Mail) durchgeführt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe deren Einberufung verlangen. Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen setzt der Vorstand fest. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Rundschreiben (z.B. Briefpost, Telefax, E-Mail) an die Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Hierbei genügt die Versicherung des Vorstandes, dass per Rundschreiben rechtzeitig und vollständig eingeladen worden ist, um die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung festzustellen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird in gleicher Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende aktive Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen aktiven Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen aktiven Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokoll niederzuschreiben und von dem Versammlungsleiter sowie einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.



§9 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im offiziellen Organ des Bundesverbands Windenergie e.V. Der Vorstand ist berechtigt, an dessen Stelle ein anderes Nachrichtenorgan für die Veröffentlichungen zu bestimmen.

§10 Auflösung


Im Falle der Auflösung des Vereins soll der Stiftung Erich Grunwaldt im Weltfriedensdienst das Vermögen des Vereins zufallen*.  

Satzung vom 3. Mai 2015 (Satzungsänderung §10 vom 28.12.2015)

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