Satzung der
HMS SACHVERSTÄNDIGE
BERLIN e.V. (HMS SVB)
§1
Name, Sitz
Der Verein führt
den Namen "HMS SACHVERSTÄNDIGE
BERLIN" e.V. (HMS SVB)" und ist im Vereinsregister Potsdam (VR 8558 P) eingetragen.
Sitz des Vereins ist Beelitz, Potsdam-Mittelmark
§2
Zweck
Der Verein ist die Vertretung des HMS Netzwerks der
freiberuflichen und unabhängigen
Sachverständigen
im Fachgebiet der Technologie Neuer Werkstoffe, insbesondere in den
Wirtschaftsbereichen AVIATION & WIND TURBINE.
Der Name HMS führt zurück auf die Gründung
der ersten Flugzeugbaufirma in West-Berlin im Mai 1980.
Im Laufe der Jahre gruppieren sich neue Firmen und Kooperationen um die
Kernkompetenz des Gründers Holstein, im Bereich des
Technologietransfers von Composite Werkstoffanwendungen. Der Verein repräsentiert
die sublimierten Erfahrungen aus diesen multilateralen Projekten.
Der Verein beschreibt und entwickelt nationale und
internationaler Standards, für die Planung und Konstruktion
(Entwicklung), die Herstellung und den Betrieb von Windenergieanlagen.
Wesentlich wird dabei die Rolle des Vereins als unabhängige
Institution zur Einordung / Klassifizierung von Schadensfällen
in diese Technologie-Standards.
Die Qualität
der Beratung und Dienstleistung der Mitglieder für
Dritte wird durch den kollegialen Erfahrungsaustausch im Verein gefördert. Die Präsenz und
Sichtbarkeit der Mitglieder des Vereins am Markt wird durch die Verwendung
eines eingeführten
Namens (HMS SVB) mit seinem seit 35 Jahren etablierten Branding aufgewertet.
Von aktiven Mitgliedern im Verein wird ein überdurchschnittliches
Maß an
fachlichem Niveau und Loyalität
dem Netzwerk gegenüber
erwartet. Entsprechend dem wirtschaftlichen Erfolg der aktiven Mitglieder wird
eine angemessene Förderung
der Öffentlichkeitsarbeit
erwartet, wie zum Beispiel dem Content Management einer Damage Classification
Society als Internet-Platform, einem HELP-DESK für
Betreiber, Betriebsführer
und Halter von Luftfahrzeugen und die Organisation von Symposien und die
Herausgabe von Print Medien, usw.
Weiterer Zweck des Vereins ist
-
Richtlinien für
die Bewertung und Begutachtung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät sowie
Windenergieanlagen zu erstellen und auf dem Stand der Technik zu halten,
-
dem Bedarf entsprechend Anwärter als aktive
Mitglieder der "HMS Sachverständige für Aviation & Wind Turbines (HMS
SV)" anzuerkennen und zu betreuen; diese sind in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung tätig,
-
nur solche Sachverständige (SV)
anzuerkennen, deren organisatorische, technische und personelle Voraussetzungen
die Gewähr dafür bieten, dass die für die Bewertung
oder Begutachtung erforderlichen Verfahren qualifiziert durchgeführt werden können, die SV keinen
Bindungen zu irgendwelchen Marktbeteiligten unterliegen und sich vertraglich
verpflichten, die Bewertungen und Begutachtungen nach den Richtlinien des
Vereins durchzuführen,
-
die Einhaltung der Richtlinien zu überwachen.
§3
Mitgliedschaft
Aktive Mitglieder können
nur natürliche
Personen werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützen wollen. Allerdings können sowohl juristische,
wie auch natürliche
Personen als Förderer
mit eingeschränktem
Stimmrecht aufgenommen werden.
Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Mitgliedschaft geht verloren:
-
durch Tod,
-
durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung,
-
durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des
Vorstandes, wenn ohne Grund für
zwei Jahre die Beiträge
nicht gezahlt sind,
-
durch Austritt.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; er kann
nur bis zum 30. September eines jeden Jahres zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
§4
Beiträge und Geschäftsjahr
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden,
Umlagen, Sonderumlagen und sonstigen Zuwendungen.
Die Höhe
der Mitgliedsbeiträge
und Umlagen/Sonderumlagen wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung jährlich
festgelegt. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 28. Februar eines jeden Jahres
zur Zahlung fällig,
die Umlagen/Sonderumlagen 14 Tage nach Rechnungserhalt.
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
In der am 3. Mai 2015 abgehaltenen Gründungsveranstaltung
wurde für das erste Jahr ein Mitgliedsbeitrag von 300,00 Euro
festgelegt.
§5
Organe
Organe des Vereins sind:
-
der Vorstand,
-
die Mitgliederversammlung.
§6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-
dem Vorsitzenden,
-
zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
-
dem Kassierer.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur Wahl im jeweiligen Wahljahr im Amt.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung,
die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse
und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Mitglieder des Vorstandes einigen sich über die Verteilung
der Aufgaben des Vorstandes.
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende. Er
fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, die bei Abwesenheit auch telefonisch oder schriftlich eingeholt
werden kann. Der Vorstand beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert,
zu seiner Unterstützung
einen Beirat.
§7
Rechtliche Vertretung
Die Vorstandsmitglieder sind gerichtlich und außergerichtlich
jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt.
§8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt
über:
-
den Jahresbericht,
-
den Bericht über
das Rechnungswesen,
-
die Entlastung des Vorstandes,
-
die Neuwahl des Vorstandes,
-
die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
-
die Höhe
des Vereins-Beitrages für
das nächstliegende
Geschäftsjahr,
-
die Satzungsänderungen,
-
die Auflösung
des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb
der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres
statt. Mitgliederversammlungen und Beschlüsse können auch online (Internet,
Telefonkonferenz, Videokonferenz, Mail) durchgeführt werden. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens
ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe deren
Einberufung verlangen. Die Tagesordnung für
die Mitgliederversammlungen setzt der Vorstand fest. Die ordentliche
Mitgliederversammlung wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung
durch Rundschreiben (z.B. Briefpost, Telefax, E-Mail) an die Mitglieder mit
einer Frist von vier Wochen einberufen. Hierbei genügt die Versicherung des Vorstandes,
dass per Rundschreiben rechtzeitig und vollständig
eingeladen worden ist, um die ordnungsgemäße
Einberufung der Mitgliederversammlung festzustellen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung wird in gleicher Weise mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen einberufen. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig,
wenn in der Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. In der
Mitgliederversammlung hat jedes anwesende aktive Mitglied eine Stimme.
Stimmrechtsübertragung
ist nicht zulässig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen aktiven
Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse
über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
von zwei Dritteln der erschienenen aktiven Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen aktiven Mitglieder. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokoll niederzuschreiben und
von dem Versammlungsleiter sowie einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu
unterzeichnen.
§9 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen
des Vereins erfolgen im offiziellen Organ des Bundesverbands Windenergie e.V.
Der Vorstand ist berechtigt, an dessen Stelle ein anderes Nachrichtenorgan für die Veröffentlichungen zu
bestimmen.
§10
Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins soll der Stiftung Erich Grunwaldt im Weltfriedensdienst das Vermögen des Vereins zufallen*.
Satzung vom 3. Mai 2015 (Satzungsänderung §10 vom 28.12.2015)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen